Schutzklausel

 

Nationale Massnahmen zu GVO in der Umwelt über die Schutzklausel

 

 

Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmässig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann er den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten (Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 23 (Schutzklausel)).
Richtlinie 2001/18/EC (siehe Artikel 23)

Liste Schutzklausel

Anrufungen von Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EECC und Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EC (Schutzklausel)
http://ec.europa.eu/environment/biotechnology/pdf/eu_policy_biotechnology.pdf

Beispiel Frankreich

Frankreich beansprucht Schutzklausel (MON 810):
http://www.gmo-compass.org/eng/news/319.maize_mon_810_france_triggers_safeguard_clause.html

http://www.developpement-durable.gouv.fr/article.php3?id_article=3845&var_recherche=MON810

EFSA

Die Europäische Kommission hat die EFSA aufgefordert, wissenschaftlich fundierte Antworten auf Fragen zu fünf gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu geben. Diese GVO unterliegen Sicherheitsklauseln, die von einigen Mitgliedstaaten geltend gemacht wurden, um ihre Verwendung auf nationaler Ebene einzuschränken oder zu verbieten. Das Gremium für gentechnisch veränderte Organismen (GMO-Gremium) der EFSA kam zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand des Wissens und im Rahmen der von der Europäischen Kommission gestellten spezifischen Fragen kein Grund zu der Annahme besteht, dass das kontinuierliche Inverkehrbringen der fünf GVO nachteilige Beeinträchtigungen für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben wird.

Bt176-Mais, MON810-Mais, T25-Mais, Ölsaatenraps Topas 19/2 und Ölsaatenraps Ms1xRf1:
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178620769622.htm

Ungarn:
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178620770150.htm.

Österreich:
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178620771094.htm.

Griechenland:
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178620768611.htm

Frankreich:
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1211902156394.htm.

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